Informationsmemorandum im Zusammenhang mit der Kotierung neuer Aktien im Rahmen der Übernahme der Lebensraum Schweiz AG (siehe Ad hoc-Mitteilung vom 27. Juli 2026). Dieses Informationsmemorandum dient weder als Angebotsprospekt noch als Prospekt für die Kotierung neuer Aktien der Gesellschaft noch für deren Kotierung, sondern dient einzig im Rahmen der Ausnahme der Prospektplicht im Sinne von Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 zur Sicherstellung des Vorliegens von Angaben, die einem Prospekt inhaltlich gleichwertig sind.
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